M-net kündigen
Wie funktioniert eine M-Net Kündigung?
Für die Kündigung eines M-Net Vertrages kommen die üblichen Konditionen zum Tragen. Wie diese im Detail für den Anbieter aussehen, ist im Folgenden zusammengefasst.
Bitte wählen Sie aus, welchen Vertrag Sie bei M-net kündigen möchten:
Was sind die M-Net Kündigungsfristen?
Das M-Net Angebot wird mit und ohne Vertragslaufzeit angeboten. Für klassische Internetverträge muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Für die Angebote ohne feste Vertragslaufzeit ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zu beachten. Dies bedeutet, dass hier mindestens eine Vertragsdauer von zwei Monaten fällig wird.
Die Kündigung muss in schriftlicher Form vorliegen. Sie kann dabei sowohl online, als auch per Post an den Anbieter übermittelt werden. Das Eingangsdatum ist relevant für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Aus dem Schreiben muss klar erkennbar hervorgehen, welcher Vertrag Gegenstand der Kündigung ist. Fehlerhafte Angaben werden nicht berücksichtigt.
Welche Laufzeit bietet M-Net für Internetanschlüsse?
Die normale Vertragslaufzeit beträgt immer 24 Monate. Für die Angebote ohne Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag alle vier Wochen um weitere vier Wochen. Die 24-Monatsverträge von M-Net verlängern sich nach Ablauf der Kündigungsfrist um weitere zwölf Monate. Innerhalb dieser zwölf Monate beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate.
Monatsverträge müssen mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.
Bietet M-Net das Sonderkündigungsrecht?
Auch M-Net ist für seine Verträge an die rechtlichen Vorschriften zum Sonderkündigungsrecht gebunden. Dies bedeutet, dass Verbraucher in einigen Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung nutzen können, die eine frühzeitige Vertragsauflösung ermöglicht.
Das M-Net Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung ist dabei den meisten Verbrauchern bekannt. Wenige wissen aber, dass auch eine Änderung der ABGs zu einer Sonderkündigung berechtigt. In der Regel kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen, nachdem er über eine Preiserhöhung oder Änderung der ABGs informiert wurde, eine Sonderkündigung einreichen.
Kommt es zu persönlichen Sonderfällen wie zum Beispiel einer schwerwiegenden Erkrankung, kann der Anbieter eine frühzeitige Kündigung erlauben. Sie ist nicht gesetzlich zugesagt, wird aber von vielen Dienstleistern bewilligt.